Photovoltaik und Steuern
Photovoltaik und Steuern
Der Steuerabzug ist der zweitgrösste Posten nach der Einmalvergütung — und der am häufigsten falsch geplante. Worauf es ankommt, und warum die Antwort je nach Kanton anders ausfällt.
Der Grundsatz
Investitionen, die Energie sparen oder erneuerbare Energie nutzen, gelten bei einer bestehenden Liegenschaft steuerlich als Unterhalt und nicht als wertvermehrende Investition. Sie sind deshalb vom Einkommen abziehbar. Grundlage ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zusammen mit der Liegenschaftskostenverordnung.
Bei einem Neubau gilt das nicht. Dort gehört die Anlage zu den Anlagekosten und ist in den ersten Jahren kein Unterhalt. Wer ein Haus baut und die Anlage gleich mitplant, verschenkt den Abzug — das ist in aller Regel trotzdem richtig, weil die Anlage beim Bau billiger wird als später.
Drei Punkte, die über die Höhe entscheiden
| Punkt | Warum er zählt |
|---|---|
| Ihr Grenzsteuersatz | Der Abzug wirkt über Ihren persönlichen Satz. Derselbe Rechnungsbetrag bringt zwei Haushalten unterschiedlich viel. |
| Die Einmalvergütung | Sie wird in den meisten Kantonen vom abziehbaren Betrag abgezogen. Abziehbar ist also der Nettoaufwand, nicht die Bruttorechnung. |
| Die Verteilung über die Jahre | Seit 2020 lassen sich Unterhaltskosten, die ein Jahreseinkommen übersteigen, auf die zwei folgenden Steuerperioden übertragen. Bei grossen Anlagen ist das der Unterschied zwischen halbem und vollem Abzug. |
Was die Kantone unterschiedlich handhaben
Die Bundesregel ist die eine Hälfte, die kantonale Praxis die andere. Unterschiede gibt es bei der Behandlung der Einmalvergütung, bei der Abgrenzung zwischen Unterhalt und Wertvermehrung, bei dachintegrierten Anlagen, die zugleich die Dachhaut ersetzen, und bei der Frage, ab wann ein Gebäude nicht mehr als Neubau gilt.
Die verbindliche Auskunft gibt Ihre kantonale Steuerverwaltung, nicht der Installateur und nicht diese Seite. Fragen Sie vor der Bestellung, nicht beim Ausfüllen der Steuererklärung — dann lässt sich die Rechnungsstellung noch darauf einrichten.
Wir sind keine Steuerberater. Die Angaben hier beschreiben die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzen keine Auskunft Ihrer Steuerbehörde.
Häufige Fragen
01Muss ich den eingespeisten Strom versteuern?
Vergütungen für eingespeisten Strom sind Einkommen. Wie sie erfasst werden, regeln die Kantone unterschiedlich, teils mit Pauschalen. Auch das gehört in die Frage an die Steuerverwaltung.
02Zählt der Speicher dazu?
Er gehört zur energetischen Massnahme, wird aber nicht überall gleich behandelt. Getrennt ausweisen lassen.
03Und der Eigenmietwert?
Eine Anlage kann den Gebäudewert beeinflussen. Ob und wie, entscheidet die kantonale Schätzung.
04Was brauche ich als Beleg?
Schlussrechnung mit Leistungsbeschrieb, den Pronovo-Bescheid und den Zahlungsnachweis. Eine Offerte ist kein Beleg.
Photovoltaik in Ihrem Kanton
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Stand 11. September 2026. Quellen: Swissolar — Branchen-Faktenblatt · Pronovo — Einmalvergütung · BFE — Referenz-Marktpreis · ElCom — Strompreise 2026